Promillegrenze für Fahranfänger: Bußgeldkatalog

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Eine Promillegrenze für Fahranfänger? In Deutschland gilt seit 2007 eine Null-Toleranz-Regelung.

0,0-Promille-Grenze: Für Fahranfänger gelten strenge Regeln

Eine Promillegrenze für Fahranfänger? In Deutschland gilt seit 2007 eine Null-Toleranz-Regelung.
Eine Promillegrenze für Fahranfänger? In Deutschland gilt seit 2007 eine Null-Toleranz-Regelung.

Führerschein-Neulinge müssen sich, wenn sie auf Deutschlands Straßen unterwegs sind, an die Promillegrenze für Fahranfänger – sprich ein absolutes Alkoholverbot – halten. Im Jahr 2007 nämlich wurde jenes Gesetz erlassen, das die Alkoholgrenze in der Probezeit auf 0,0 Promille herabsetzte.

Hintergrund war folgender: Die 18- bis 24-Jährigen machten 2005 zwar nur etwa 8 Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung aus, waren gleichzeitig aber an über 30 Prozent der Unfälle unter Alkoholeinfluss beteiligt. Um also das Gefahrenpotenzial junger Autofahrer zu reduzieren, wurde die spezielle Promillegrenze für Fahranfänger eingeführt. Und tatsächlich: Das Gesetz zeigt Wirkung, denn im Jahr 2015 waren laut Statistischem Bundesamt nur noch knapp 19 Prozent der Beteiligten an Alkoholunfällen zwischen 18 und 24 Jahre alt.

Promillegrenze in der Probezeit überschritten: Bußgeldrechner

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Bußgeldtabelle: Alkohol am Steuer

Trunkenheitsfahrten bei Fahranfängern

TatbestandStrafe (€)Punkte
Sie haben in der Probezeit nach § 2a StVG als Führer eines Kraft­fahrzeuges ein alkoholisches Getränk zu sich genommen.2501
Sie haben in der Probezeit nach § 2a StVG als Führer eines Kraft­fahrzeuges die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten.2501
Sie haben vor Vollendung des 21. Lebens­jahres als Führer eines Kraft­fahrzeuges ein alkoholisches Getränk zu sich genommen.2501
Sie haben vor Vollendung des 21. Lebens­jahres als Führer eines Kraft­fahrzeuges die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten.2501

Trunkenheitsfahrten im Allgemeinen

Be­schrei­bungBuß­geldPunkteFahr­verbotLohnt ein Einspruch?
Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze
... beim 1. Mal500 €21 MonatHier prüfen **
... beim 2. Mal1000 €23 MonateHier prüfen **
... beim 3. Mal1500 €23 MonateHier prüfen **
Gefähr­dung des Verkehrs unter Alkohol­einfluss (bereits ab 0,3 Promille)3Entzug der Fahr­erlaubnis, Geld- oder Freiheits­strafeHier prüfen **
Alkohol­gehalt im Blut ab 1,1 Promille3Entzug der Fahr­erlaubnis, Geld- oder Freiheits­strafeHier prüfen **

FAQ: Promillegrenze für Fahranfänger

Existiert eine Promillegrenze, die sich ausschließlich an Fahranfänger richtet?

Ja. Fahranfänger, die noch in der Probezeit sind oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen sich an eine Null-Promille-Grenze halten.

Was passiert, wenn Fahranfänger die Promillegrenze überschreiten?

Auf welche Sanktionen sich Fahranfänger gemäß Bußgeldkatalog einstellen müssen, wenn sie die Alkoholgrenze von 0,0 Promille überschreiten, zeigt diese Tabelle.

Welche Konsequenzen drohen während der Probe‌zeit außerdem?

Überschreiten Sie die Promillegrenze als Fahranfänger und sind noch in der Probezeit, begehen Sie einen A-Verstoß. Darauf folgen, neben den Ahndungen aus dem Bußgeldkatalog, zusätzlich eine Probezeitverlängerung sowie die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Konsequenzen beim Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze für Fahranfänger

Bei der Promillegrenze für Fahranfänger kennt der deutsche Gesetzgeber kein Erbarmen: Fahranfänger, die die Promillegrenze nicht beachten, müssen auch die Konsequenzen tragen. Und die haben es in sich, denn wer die Promillegrenze als Fahranfänger überschreitet, begeht einen sogenannten A-Verstoß. Und dieser wird auch schon beim ersten Mal hart bestraft:

  • Die Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird automatisch um zwei Jahre verlängert und beträgt dann insgesamt vier Jahre.
  • Auffällig gewordene Fahranfänger müssen außerdem an einem Aufbauseminar teilnehmen, dessen Kosten sich auf etwa 250 bis 400 Euro belaufen.

Missachtung der Promillegrenze: Fahranfänger zahlen hohen Preis

Missachtet ein Fahranfänger die 0,0-Promille-Grenze, kann es nach einer Verkehrskontrolle richtig teuer werden.
Missachtet ein Fahranfänger die 0,0-Promille-Grenze, kann es nach einer Verkehrskontrolle richtig teuer werden.

Doch damit ist es noch nicht vorbei: Ein Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger ist nach § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) auch eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt in Flensburg sowie einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro geahndet wird.

Wer in der Probezeit die Promillegrenze missachtet, d. h. als Fahranfänger mit Alkohol am Steuer erwischt wird, muss also tief in die Tasche greifen: Nicht nur die Kosten des Aufbauseminars und das Bußgeld nach § 24c StVG kommen auf den jungen Verkehrssünder zu. Es liegt noch eine weitere Ordnungswidrigkeit vor: Entsprechend alkoholisierte Fahrer verstoßen grundsätzlich – egal, ob in der Probezeit oder nicht – gegen §24a StVG:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er […] 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut […] hat […].

Hier drohen zusätzlich Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes und sogar Fahrverbote. In besonders schweren Fällen kann die Überschreitung der Promillegrenze für den Fahranfänger noch weitreichendere Folgen haben: Wird die Trunkenheitsfahrt als Straftat gemäß § 315b oder § 316 Strafgesetzbuch (StGB) eingestuft, ist sogar eine Freiheitsstrafe möglich.

Auch unter 21-Jährige müssen die Promillegrenze beachten – trotz beendeter Probezeit

Wer die Probezeit hinter sich hat, kann aber längst noch nicht aufatmen. § 24c des StVG bezieht sich nämlich nicht ausschließlich auf eine Alkoholgrenze in der Probezeit. Auch das Alter spielt im Zusammenhang mit der Null-Toleranz-Regelung eine wesentliche Rolle:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Etwas aufgelockert wird die Promillegrenze – sofern kein Fahranfänger-Status mehr vorliegt – ab dem 21. Geburtstag: Ab diesem Alter handelt in der Regel nur noch derjenige ordnungswidrig, der 0,5 Promille oder mehr im Blut hat.

Probezeit und Alkohol: Absolutes Alkoholverbot auch auf dem Fahrrad?

Es gibt keine spezielle Alkoholgrenze fürs Fahrrand während der Probezeit.
Es gibt keine spezielle Alkoholgrenze fürs Fahrrand während der Probezeit.

Unabhängig von Alter besteht unter Alkoholeinfluss auch immer dann ein erhöhtes Unfallrisiko, wenn derjenige ohne motorisierten Fahruntersatz – also zum Beispiel mit dem Fahrrad – am Straßenverkehr teilnimmt. Ein vermindertes Reaktionsvermögen, das gleichzeitig mit einer höheren Risikobereitschaft einhergeht, macht auch Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss zu einer gefährlichen Angelegenheit. Und wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Zweirad erwischt wird, muss sogar mit einer Geldstrafe und Punkten in Flensburg rechnen. Aber gibt es auch eine Promillegrenze, wenn man Fahrrad in der Probezeit fährt und alkoholisiert ist?

Die Regelung einer gesonderten Promillegrenze für Fahranfänger kommt gemäß § 24c § StVG ausschließlich beim Führen von Kraftfahrzeugen – dazu zählen nur motorisierte Fahrzeuge – zur Anwendung. Eine spezielle Promillegrenze auf dem Fahrrad, die unter 21-Jährige einzuhalten hätten, gibt es also nicht.

Das bedeutet aber nicht, dass keine Konsequenzen drohen! Wer beim Fahrradfahren bereits mit 0,3 Promille Anzeichen von Trunkenheit zeigt, zum Beispiel indem er Schlangenlinien fährt, der kann – egal ob in der Probzeit oder nicht – wegen Trunkenheit im Verkehr belangt werden.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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