Bußgeldbescheid – Frist für Einspruch und Verjährung

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Welche Fristen beim Bußgeldbescheid zu beachten sind

Es gibt zwei wichtige Fristen, die im Rahmen eines Bußgeldverfahrens von großer Bedeutung sind: die Einspruchsfrist und die Verjährungsfrist. Beide sind vor allem für den Empfänger von Bedeutung. Ist die Verfolgungsverjährung des Tatbestands nämlich verstrichen, kann ein danach erhaltener Bußgeldbescheid auch ungültig sein. Wie lange dauert es, bis ein Bußgeldbescheid zugestellt ist? Wie viel Zeit haben Sie, um einen Einspruch zu erheben? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Fristen beim Bußgeldbescheid

Welche Fristen sind bei einem Bußgeldbescheid von Bedeutung?

Sowohl bei der Zustellung eines Bußgeldbescheides als auch bei einem Einspruch dagegen müssen spezielle Fristen Beachtung finden.

Wann muss ein Bußgeldbescheid zugestellt sein?

Die zuständige Behörde hat in der Regel drei Monate Zeit, um Ihnen nach einem Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht einen Bußgeldbescheid zukommen zu lassen. Ansonsten kommt es zur Verjährung. Das vorherige Versenden eines Anhörungsbogens kann die Verjährungsfrist jedoch unterbrechen und sie beginnt somit von vorn.

Welche Frist ist maßgeblich bei einem Einspruch?

Grundsätzlich haben Sie nach Erhalt des Bußgeldbescheides zwei Wochen Zeit, um Einspruch dagegen einzulegen. Versäumen Sie diese Frist, erwächst der Bescheid in Rechtskraft und Sie können normalerweise nicht mehr dagegen vorgehen.

Noch kein Bußgeldbescheid: Welche Frist gilt bei der Zustellung?

Wurden Sie geblitzt oder haben eine anderweitige Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, droht in der Regel die Übersendung eines Bußgeldbescheids. Dieser ist selbst Teil des Bußgeldverfahrens. Allerdings steht den Behörden für die Verfolgung und Ahndung des Verstoßes nicht unendlich viel Zeit zur Verfügung. Doch welche Verjährungsfrist gilt?

Bußgeldbescheid: Welche Frist gilt für Einspruch und Zustellung?
Bußgeldbescheid: Welche Frist gilt für Einspruch und Zustellung?

Laut § 26 Straßenverkehrsgesetz (StVG) tritt die Verjährung nach drei Monaten ein. Allerdings kann die Verjährungsfrist durch allerlei Handlungen der Behörden unterbrochen werden.

Hierzu zählt vor allem die Ausstellung eines Anhörungsbogens. Doch auch andere Maßnahmen im Rahmen der Ermittlungen im laufenden Verfahren können die Verjährungsfrist vom Bußgeldbescheid unterbrechen. Eine Ausnahme bildet hier der Zeugenfragebogen.

Beim Bußgeldbescheid kann die Frist der Verjährung durch folgende Vorgänge unterbrochen werden:

  • Ausstellung des Anhörungsbogens
  • Anhörung des Beschuldigten vor Ort
  • vorläufige Einstellung des Verfahrens
  • Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft
  • angesetzte Hauptverhandlung
Die Verjährung kann nur einmalig unterbrochen werden. Das bedeutet, dass etwa nach der Ausstellung vom Anhörungsbogen die gesetzlich festgelegten drei Monate erneut zu laufen beginnen. Alle weiteren Vorgänge können keine weitere Unterbrechung der Frist für den Bußgeldbescheid begründen.

Die Frist für die Zustellung vom Bußgeldbescheid liegt damit stets bei drei Monaten und kann maximal durch eine einmalige Unterbrechung auf sechs Monate steigen. Hiernach können die Behörden keine Ansprüche mehr stellen.

Die Einspruchsfrist beim Bußgeldbscheid

Haben Sie den Bußgeldbescheid schließlich erhalten, haben Sie in der Regel 14 Tage ab Eingang Zeit, um einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Erheben Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach der Frist, hat dieser Einspruch keine rechtskräftige Wirkung mehr.

Beachten Sie: Haben Sie gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch innerhalb der Frist getätigt, wird dieser nach 14 Tagen automatisch rechtskräftig, da dies einem Schuldeingeständnis gleichkommt. Das Bußgeldverfahren ist damit beendet.

Frist abgelaufen & Bußgeldbescheid nach der Zustellung nicht bezahlt?

Ist die Frist für den Bußgeldbescheid abgelaufen und Sie weigern sich standhaft, die Strafe zu zahlen, können weit schlimmere Sanktionen auf Sie zukommen.

Nach der Rechtskraft vom Bußgeldbescheid gelten andere Fristen für die Verjährung: die sogenannte Vollstreckungsverjährung. Diese liegt in aller Regel bei drei Jahren. In dieser Zeit können die Behörden Ihnen bei Versäumnissen zusätzliche Mahnkosten auferlegen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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