Das Jugendschutzgesetz: Wer darf was und wann?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 13. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Was bestimmt das Jugendschutzgesetz?
Was ist das Jugendschutzgesetz?
Was ist das Jugendschutzgesetz?

Im Jugendschutzgesetz (kurz: JuSchG) sind gewisse Vorschriften festgehalten, welche Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen in der Öffentlichkeit oder durch die Medien schützen sollen.

Neben diversen Maßnahmen zu Tanzveranstaltungen, dem Aufenthalt in Spielhallen oder der Internetnutzung sind natürlich der Konsum von Alkohol und Zigaretten genau geregelt.

Doch für wen genau gilt das Jugendschutzgesetz? Und wer kann bei Missachtung belangt werden? Im Folgenden soll der Inhalt des Jugendschutzgesetzes genauer unter die Lupe genommen werden.

Außerdem können Sie in diesem Ratgeber nachlesen, wie die Strafen bei Missachtung aussehen können, damit am Ende keine Fragen zum Jugendschutzgesetz mehr offen bleiben.

FAQ: Jugendschutzgesetz

Bis zu welchem Alter fallen Kinder und Jugendliche unter das Jugendschutzgesetz?

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres findet das Gesetz zum Jugendschutz Anwendung.

Wer gilt als eine Aufsichtsperson?

Wer gemäß Jugendschutzgesetz als Aufsichtsperson gilt, können Sie hier nachlesen.

Wie werden Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz geahndet?

Hier können Sie die Bußgeldtabellen für unterschiedliche Bundesländer kostenlos herunterladen.

Bußgeldtabelle Jugendschutzgesetz

Die Regelsätze für Bußgelder aus dem Jugendschutzgesetz unterscheiden sich teilweise je nach Bundesland. Wir haben diese Angaben für Sie zusammengefasst und klären Sie gleichzeitig auch über die Bußgelder gemäß Jugendschutzgesetz auf Bundesebene auf. Eigene Regelungen gelten für

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen-Anhalt

Alle Angaben finden Sie in diesem Dokument zum kostenlosen Download:

>>> Download: Bußgeldtabellen zum Jugendschutzgesetz


VerstoßRegel­satz für Gewerbe­treibendeRegel­satz für sonstige Per­sonen
Kin­dern ohne per­sonen­sorge­be­rech­tigte oder er­zieh­ungs­beauf­tragte Per­son die An­wesen­heit bei öffent­lichen Tanz­veran­stalt­ungen er­laubt1.500 €300 €
Ju­gend­lichen un­ter 16 ohne per­sonen­sorge­berech­tigte oder er­zieh­ungs­beauf­tragte Per­son die An­wesen­heit bei öffent­lichen Tanz­veran­stalt­ungen er­laubt1.000 €200 €
Jugend­lichen über 16 ohne per­sonen­sorge­be­rech­tigte oder er­zieh­ungs­beauf­tragte Per­son die An­wesen­heit bei öffent­lichen Tanz­veran­stalt­ungen nach 24 Uhr er­laubt1.000 €200 €
Einem Kind ohne per­sonen­sorge­be­rech­tigte oder er­zieh­ungs­beauf­tragte Per­son den Auf­ent­halt in einer Gast­stätte zwischen 5 und 23 Uhr er­laubt (Aus­nahme: Ein­nahme eines Ge­tränks oder einer Mahl­zeit)800 €300 €
Einem Jugend­lichen unter 16 ohne per­sonen­sorge­be­rech­tigte oder er­zieh­ungs­beauf­tragte Per­son den Auf­ent­halt in einer Gast­stätte zwischen 5 und 23 Uhr er­laubt (Aus­nahme: Ein­nahme eines Ge­tränks oder einer Mahl­zeit)600 €200 €
Einem Jugend­lichen über 16 ohne per­sonen­sorge­be­rech­tigte oder er­zieh­ungs­beauf­tragte Per­son den Auf­ent­halt in einer Gast­stätte zwischen 24 und 5 Uhr er­laubt1.200 €300 €
Einem Kind den Auf­ent­halt in einem Nacht­club oder ähn­lichem Eta­blisse­ment er­laubt10.000 €7.000 €
Einem Jugend­lichen den Auf­ent­halt in einem Nacht­club oder ähn­lichem Eta­blisse­ment er­laubt8.000 €5.000 €
Ent­gegen einer voll­zieh­baren An­ord­nung Kin­dern oder Jugend­lichen die An­wesen­heit an einer jugend­gefähr­denden Ver­an­stalt­ung er­laubt10.000 €3.000 €
Kin­dern die An­wesen­heit in öffent­lichen Spiel­hallen oder einem ähn­lichen Eta­blisse­ment er­laubt2.500 €500 €
Jugend­lichen die An­wesen­heit in öffent­lichen Spiel­hallen oder einem ähn­lichen Eta­blisse­ment er­laubt2.000 €300 €
Kin­dern die Teil­nahme an Spielen mit Gewinn­möglich­keit ent­gegen den Aus­nahmen des § 6 Abs. 2 er­laubt3.000 €500 €
Jugend­lichen die Teil­nahme an Spielen mit Gewinn­möglich­keit ent­gegen den Aus­nahmen des § 6 Abs. 2 er­laubt2.000 €300 €
Kin­dern und Jugend­lichen in Gast­stätten, Ver­kaufs­stellen oder in der Öffent­lichkeit Tabak­waren ver­kauft oder ihnen das Rau­chen er­laubt1.000 €200 €
Tabak­waren in einem Auto­maten ange­boten, der Kin­dern und Jugend­lichen den Er­werb von Tabak­waren mög­lich macht1.500 €
Kin­dern in Gast­stätten, Ver­kaufs­stellen oder in der Öffent­lichkeit Brannt­wein, brannt­wein­haltige Ge­tränke oder Lebens­mittel, die Brannt­wein in nicht geringer Menge ent­halten, abge­geben oder ihnen den Kon­sum er­laubt3.000 €500 €
Jugend­lichen in Gast­stätten, Verkaufs­stellen oder in der Öffentl­ichkeit Brannt­wein, brannt­wein­haltige Ge­tränke oder Lebens­mittel, die Brannt­wein in nicht geringer Menge ent­halten, abge­geben oder ihnen den Kon­sum er­laubt2.000 €300 €
Alko­holische Ge­tränke in Auto­maten in der Öffent­lichkeit ange­boten, ohne die Aus­nahme­tat­be­stände des § 9 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 be­achtet zu haben1.500 €
Heran­wachs­enden die An­wesen­heit bei einer öffent­lichen Film­veran­staltung, einem Werbe­vor­spann oder einem Bei­pro­gramm, die nicht für ihre Alters­stufe freige­geben sind, er­laubt600 € (ab­hängig von Alter & je­weiliger Frei­gabe des Films)120 € (ab­hängig von Alter & je­weiliger Frei­gabe des Films)
Kin­dern unter 6 die An­wesen­heit bei öffent­lichen Film­veran­stalt­ungen ohne per­sonen­sorge­berech­tigte oder er­ziehungs­beauf­tragte Per­son er­laubt750 €150 €
Zeit­beschrän­kungen nicht be­achtet (ohne per­sonen­sorge­berech­tigte oder er­ziehungs­beauf­tragte Per­son)500 €100 €
Einen Werbe­film oder ein Werbe­pro­gramm für Tabak­waren oder alko­holische Ge­tränke vor 18 Uhr ge­zeigt1.000 €
Heran­wachsenden in der Öffent­lichkeit be­spielte Video­kassetten und andere zur Weiter­gabe geeignete, für die Wieder­gabe auf oder das Spiel an Bild­schirm­geräten mit Filmen oder Spielen pro­grammierte Daten­träger (Bild­träger), die nicht für ihre Alters­stufe freige­geben und gekenn­zeichnet sind, zur Verfü­gung gestellt1.000 € (ab­hängig von Alter & je­weiliger Frei­gabe)200 € (ab­hängig von Alter & je­weiliger Frei­gabe)
Vor­geschrie­bene Kenn­zeichnung nicht an­gebracht1.500 €
Heran­wachsenden nicht gekenn­zeichnete oder mit "Keine Jugend­freigabe" gekenn­zeichnete Bild­träger ange­boten oder über­lassen
1.500 € (ab­hängig von Alter & je­weiliger Frei­gabe)300 € (ab­hängig von Alter & je­weiliger Frei­gabe)
Heran­wachsenden nicht gekenn­zeichnete oder mit „Keine Jugend­freigabe“ gekenn­zeichnete Bild­träger im Einzel­handel oder außer­halb von Geschäfts­räumen an Kios­ken oder im Versand­handel ange­boten oder über­lassen1.500 €
Auto­maten zur Ab­gabe bespiel­ter Bild­träger mit nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekenn­zeichneten Bild­trägern und die technischen Vor­kehr­ungen aufge­stellt3.000 €
Ver­trieb von Bild­trägern, die Aus­züge von Film und Spiel­pro­grammen ent­halten, ohne dass sie mit einem Hin­weis ver­sehen sind, wo­nach diese Aus­züge keine Jugend­beein­trächtigung ent­halten2.000 €
Kin­dern ohne per­sonen­sorge­berech­tigte oder er­ziehungs­beauf­tragte Per­son das Spielen an elek­tronischen Bild­schirm­spiel­geräten ohne Gewinn­möglichkeit, deren Pro­gramme nicht mit Infor­mations- oder Lehr­pro­gramm bzw. für die Alters­stufe der Kin­der und Jugend­lichen gekenn­zeichnet sind, erlaubt2.000 €300 €
Jugend­lichen ohne personen­sorge­berechtigte oder erziehungs­beauftragte Person das Spielen an elek­tronischen Bild­schirm­spiel­geräten ohne Gewinn­möglich­keit, deren Pro­gramme nicht mit Infor­mations- oder Lehr­programm bzw. für die Alters­stufe der Kinder und Jugend­lichen gekenn­zeichnet sind, erlaubt1.500 €200 €
Elek­tronische Bild­schirm­spiel­geräte ohne Gewinn­möglichkeit auf Kindern und Jugend­lichen zugäng­lichen öffent­lichen Verkehrs­flächen außer­halb von gewerb­lich genutzten Räumen oder in deren unbeauf­sichtigten Zu­gängen, Vor­räumen und Fluren aufstellt, die Pro­gramme ent­halten, die nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 oder § 14 Abs. 7 gekenn­zeichnet sind2.500 €

Die Bußgelder in dieser Tabelle dienen lediglich der Orientierung und stammen aus Angaben des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg.

Jugendschutzgesetz: Eine Übersicht

Übersicht: Das Jugendschutzgesetz widmet sich dem Jugendschutz in der Öffentlichkeit.
Übersicht: Das Jugendschutzgesetz widmet sich dem Jugendschutz in der Öffentlichkeit.

Bereits seit 1952 existiert das Gesetz zum Jugendschutz. Seitdem wurde es selbstverständlich mehrere Male überarbeitet und modernisiert. Dies bedeutet jedoch nicht jedes Mal ein komplett neues Jugendschutzgesetz. Vielmehr werden die Gesetze für Jugendliche dem Geist der Zeit angepasst, sodass ein aktuelles Jugendschutzgesetz entstehen kann.

Die neueste Änderung bezieht sich beispielsweise auf die Nutzung von E-Shishas. Der Besitz sowie der Konsum dieser E-Zigaretten sind seit dem 1. April 2016 für Heranwachsende ausdrücklich verboten. Doch wann gelten junge Menschen eigentlich noch als Kinder und wann als Jugendliche?

Das Jugendschutzgesetz in Deutschland sieht folgende Definition vor:

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.“
Dies impliziert außerdem, dass als Begleitperson von Kindern und Jugendlichen ausschließlich eine Person fungieren darf, die selbst 18 Jahre oder älter ist. Doch reicht dies schon aus, um junge Menschen beaufsichtigen zu dürfen?

Wer gilt laut Jugendschutzgesetz als Aufsichtsperson?

Die Grenzen, welche im JuSchG aufgezeigt werden, können unter bestimmten Umständen nur noch eingeschränkte oder gar keine Gültigkeit mehr besitzen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Heranwachsende das Kino oder die Gaststätte nicht alleine betreten, sondern in Begleitung.

Diese Aufgabe können zwei verschiedene Personengruppen übernehmen:

  1. Eine personensorgeberechtigte Person: In diese Gruppe fallen alle Personen, die das Sorgerecht für ein Kind oder einen Jugendlichen haben. Meist trifft dies auf die Eltern zu. Geschwister, Verwandte oder Lebenspartner eines Elternteils sind keine personensorgeberechtigten Personen.
  2. Eine erziehungsbeauftragte Person: Haben personensorgeberechtigte Personen die Beaufsichtigung ihrer Sprößlinge einer anderen Person übertragen und eine beidseitige Vereinbarung mit dieser Person getroffen, dann liegt die Aufsichtspflicht für den besprochenen Zeitraum in ihrer Hand. Die Person muss jedoch mindestens 18 Jahre alt sein.

Wie lange und wann dürfen Kinder und Jugendliche ausgehen?

Laut einer Definition aus dem Jugendschutzgesetz gelten je nach Alter andere Uhrzeiten, wie lange junge Menschen ausgehen dürfen.
Laut einer Definition aus dem Jugendschutzgesetz gelten je nach Alter andere Uhrzeiten, wie lange junge Menschen ausgehen dürfen.

Erst einmal wird im Jugendschutzgesetz zwischen Gaststätten und Nachtclubs unterschieden. Zu einer Gaststätte zählen außerdem Restaurants, Bars, Hotels, Eiscafés, Bierzelte oder Diskotheken. § 4 des Jugendschutzgesetzes sieht Folgendes vor:

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.“

Es wird also davon ausgegangen, dass eine Gaststätte nur teilweise eine Gefährdung für junge Menschen darstellt. Sind Sie etwa in Begleitung einer berechtigten Person unterwegs oder halten sich an die festgesetzten Uhrzeiten, können Heranwachsende sich ohne Probleme in einer Gaststätte, einem Restaurant oder ähnlichem aufhalten.

In Diskotheken, auf Konzerten oder Tanzveranstaltungen sehen die Regelungen ähnlich aus: Unter 16-Jährige dürfen nicht daran teilnehmen. Ab 16 Jahren ist es Menschen in der Jugend jedoch gestattet, sich bis 24 Uhr auf der jeweiligen Veranstaltung aufzuhalten. Befinden sich Heranwachsende in Begleitung einer berechtigten Aufsichtsperson, entfallen diese Vorschriften.

Wird Kindern der Aufenthalt bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung erlaubt, obwohl kein Elternteil und keine erziehungsbeauftragte Person zugegen sind, müssen Gewerbetreibende mit einem Bußgeld von 1.500 Euro rechnen. Bei Heranwachsenden über 16 Jahren fällt das Bußgeld auf einen Betrag von 1.000 Euro.

Geht es um den Besuch von Nachtclubs, so muss der Jugendschutz laut Gesetz strenger durchgreifen. Orte dieser Art werden als „Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl“ angesehen und müssen aus diesem Grund von jungen Menschen in jedem Fall gemieden werden. Auch wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet werden, ändert dies nichts an dem Verbot.

Strip-Clubs, Swinger-Clubs oder Bordelle gehören laut Jugendschutzgesetz ebenfalls in die Kategorie der jugendgefährdenden Orte und dürfen von der Jugend zu keiner Tages- oder Nachtzeit besucht werden. Für Orte, an denen Drogen oder Rauschmittel verkauft oder konsumiert werden bzw. Orte, an denen anderweitige Straftaten geplant, begangen oder verabredet werden, gilt dasselbe. Laut Jugendschutzgesetz muss es sich dabei jedoch um öffentliche, frei zugängliche Plätze handeln.

Was besagt das Jugendschutzgesetz beim Thema Alkohol?

Jugendschutzgesetz: Die Kurzfassung zum Thema Alkohol besagt, dass junge Menschen unter 16 Jahren in der Regel keinen Alkohol konsumieren dürfen.
Jugendschutzgesetz: Die Kurzfassung zum Thema Alkohol besagt, dass junge Menschen unter 16 Jahren in der Regel keinen Alkohol konsumieren dürfen.

Haben Heranwachsende das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht, dann dürfen sie Alkohol weder kaufen, noch konsumieren.

Der folgende Auszug aus dem Jugendschutzgesetz richtet sich dabei nicht nur an die jungen Menschen, sondern vor allem auch an die Betreiber von Verkaufsstellen für Alkohol:

„In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
    weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.“

(Quelle: § 9 Abs. 1 JuSchG)

Verstoßen Gewerbetreibende gegen diese Vorschriften, kommt ein Bußgeld in Höhe von 3.000 Euro auf sie zu. Das Verbot, Alkohol an Heranwachsende zu verkaufen, bezieht sich außerdem nicht ausschließlich auf Getränke. Auch gewisse Lebensmittel enthalten große Mengen Alkohol, wie beispielsweise bestimmte Pralinen, Joghurt oder Eiscremesorten mit Eierlikör. Handelt es sich lediglich um einen winzigen Zusatz von Alkohol, sind Verkauf und Konsum jedoch erlaubt.

Ab 14 Jahren dürfen Jugendliche in Anwesenheit ihrer Eltern Sekt, Wein oder Bier konsumieren. Das Gleiche gilt ab 16 Jahren, ohne dass die Eltern ihre Sprößlinge beaufsichtigen. Doch selbst wenn Jugendliche ihren 16. Geburtstag hinter sich gebracht haben, müssen sie sich noch an weitere Regeln aus dem Jugendschutzgesetz bei Alkohol halten: Bier, Sekt und Wein sind zwar dann erlaubt, jegliche hochprozentige Getränke aber immer noch verboten. Beispiele dafür wären Schnaps, Wodka, Likör oder die vor allem bei Jugendlichen so beliebten Alkopops.

Dieses Verbot gilt auch in Anwesenheit der Eltern. Alkohol- oder branntweinhaltige Getränke dürfen von Kindern ebenfalls nicht im Auftrag ihrer Eltern gekauft werden. Bei Missachtung dieser Vorschriften kann für Gewerbetreibende schnell ein Bußgeld von 3.000 Euro fällig werden. Sonstige an der Sache beteiligte Personen werden mit 500 Euro konfrontiert.

Übrigens: In Deutschland regelt das Jugendschutzgesetz ausschließlich den Umgang mit Alkohol in der Öffentlichkeit. Dazu zählen beispielsweise Gaststätten, Diskotheken, Supermärkte oder Kioske. Alles, was im privaten Bereich (z. B. auf Feiern mit der Familie) geschieht, liegt in der sogenannten Fürsorgepflicht der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

Zigaretten, Tabak und Co. – Was ist laut Jugendschutzgesetz erlaubt?

2008 wurden die Vorschriften zum Rauchen im Jugendschutzgesetz neu geregelt.
2008 wurden die Vorschriften zum Rauchen im Jugendschutzgesetz neu geregelt.

Das Kinder- und Jugendschutzgesetz sieht beim Thema Rauchen ebenfalls strikte Verbote vor. Unter 18 Jahren sind Zigaretten, Zigarren, E-Shishas oder Tabak absolut tabu. Dies gilt für den Verkauf dieser Waren sowie für das Rauchen in der Öffentlichkeit. Gewerbetreibende, die sich nicht an diese Regeln halten, können mit einem Bußgeld von 1.000 Euro belangt werden.

Blättchen, die für das Drehen von Zigaretten benötigt werden oder Feuerzeuge sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen und dürfen daher von Kindern und Jugendlichen legal erworben werden. Auch in Anwesenheit ihrer Eltern oder Familie dürfen junge Menschen unter 18 Jahren auf offener Straße keinen Tabak konsumieren. Was sie in den eigenen vier Wänden tun, ist laut Jugendschutzgesetz zum Rauchen Sache der Eltern.

Damit sich die neugierige Jugend nicht einfach Zugriff zu Tabakwaren verschaffen kann, sind Zigarettenautomaten seit 2009 so eingestellt, dass vor der Zigarettenausgabe ein Altersnachweis erfolgen muss. Dies geschieht entweder durch den Personalausweis, den Führerschein im Kartenformat oder durch einen Chip, der sich auf der EC-Karte befindet.

Kann das Alter nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, wird der Kaufvorgang abgebrochen und die Zigarettenpackung verbleibt sicher im Inneren des Automaten. Vor 2008 war es laut Jugendschutzgesetz auch unter 18-Jährigen erlaubt, Zigaretten zu kaufen und zu konsumieren. Damals lag die Altersgrenze für das Rauchen auf offener Straße bei 16 Jahren.

Vorschriften zu Glücksspiel und Spielhallen laut Jugendschutzgesetz

Jungen Menschen unter 18 Jahren sind Glücksspiele in der Regel gänzlich untersagt. Darunter fallen beispielsweise

  • Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen oder Restaurants
  • Warenspielgeräte, an denen Spielzeuge gewonnen werden können
  • Glücksspiele mit der Möglichkeit eines Gewinns (beispielsweise bei Sportwetten, Lotto oder Poker)

Auch der Besuch von Spielhallen wird Heranwachsenden strengstens durch das Jugendschutzgesetz untersagt. Betreiber von Spielhallen müssen sich bei Missachtung auf ein Bußgeld von 2.000 Euro gefasst machen. Folgender Auszug (§ 6 JuSchG) beweist jedoch, dass auch ein deutsches Jugendschutzgesetz nicht gänzlich ohne Ausnahmen auskommt:

„Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.“

Eine Vollmacht der Eltern oder eine ähnliche Erlaubnis ändert an diesen Vorschriften nicht das Geringste. Oft verhält es sich so, dass junge Menschen den Wert von Geld noch nicht ganz verinnerlicht haben. Aus diesem Grund gehen sie öfter Risiken ein und sind daher gefährdeter, eine Sucht nach Glücksspielen zu entwickeln.

Filme, Videos, Computerspiele – was dürfen junge Menschen laut Jugendschutzgesetz?

Das Gesetz zum Jugendschutz soll Kinder und Jugendliche vor unangebrachten Inhalten in den Medien schützen.
Das Gesetz zum Jugendschutz soll Kinder und Jugendliche vor unangebrachten Inhalten in den Medien schützen.

Dem Jugendschutzgesetz zufolge sollten Heranwachsende nicht unabhängig von ihrem Alter und zu jeder Zeit Zugriff auf jegliche Medien haben. Da Smartphone und Internet in der heutigen Zeit einen großen Teil des alltäglichen Lebens eingenommen haben, kommen natürlich auch junge Menschen sehr früh mit Online-Angeboten in Kontakt.

Dabei sollten jedoch vor allem gewalttätige, angsteinflößende sowie ethisch fragwürdige Inhalte in jedem Fall vermieden werden, damit die Entwicklung der Halbstarken nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Explizite Regelungen zur Nutzung von Handy und Internet sind jedoch nicht im Jugendschutzgesetz geregelt, sondern im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Die wichtigsten Vorschriften für Heranwachsende bilden laut Gesetz in puncto Filme und Videos die verschiedenen Kennzeichnungen je nach Altersgruppe sowie die festgelegten Sendezeiten für Sendungen im Fernsehen. Diese Regelungen sind darin begründet, dass junge Menschen in verschiedenen Altersstufen anders auf Medien reagieren und das Gesehene außerdem laut Jugendschutz unterschiedlich verarbeiten.

§ 14 des Jugendschutzgesetzes besagt Folgendes:

„Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.“

Die „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK) kümmert sich um die Altersfreigabe von Filmen, die im Kino gezeigt oder auf DVD, CD oder Blu-Ray erscheinen sollen. Bei Computerspielen übernimmt diesen Part die „Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle“ (USK). Es existieren insgesamt fünf Alterskennzeichen:

  1. Freigegeben ohne Altersbeschränkung
  2. Freigegeben ab 6 Jahren
  3. Freigegeben ab 12 Jahren
  4. Freigegeben ab 16 Jahren
  5. Keine Jugendfreigabe

Die Betreiber von Kinos, Verkaufs- oder Verleihstellen von Filmen oder Computerspielen haben die Pflicht, die Freigaben je nach Alter zu kontrollieren und sich daran zu halten.

Übrigens: Es handelt sich bei den Alterskennzeichen nicht nur um Richtwerte, die nach Belieben überschritten werden dürfen! Das Jugendschutzgesetz besagt in § 12 klar und deutlich, dass Filme oder Spiele, die nicht für die besagte Altersgruppe freigegeben wurden, einer solchen Person „nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden [dürfen].“

Die Entwicklung kann gerade bei sehr jungen Kindern durch nicht angemessene Darstellungen negativ beeinflusst werden. Doch auch Jugendliche sind nicht immun gegen gewaltverherrlichende oder angsteinflößende Medien. Abgesehen von der gesetzlichen Altersfreigabe können Eltern trotzdem entscheiden, ihre Kinder von gewissen Medien fernzuhalten.

Ab wann dürfen Kinder und Jugendliche laut Jugendschutzgesetz alleine ins Kino?

Bei Unsicherheiten können sich besorgte Eltern das Jugendschutzgesetz auch ausdrucken, um nachzulesen.
Bei Unsicherheiten können sich besorgte Eltern das Jugendschutzgesetz auch ausdrucken, um nachzulesen.

Neben den Altersfreigaben für Filme sind im Jugendschutzgesetz zeitliche Grenzen festgesetzt, innerhalb denen junge Menschen Filmvorführungen in der Öffentlichkeit beiwohnen dürfen. Die Alterskennzeichen verlieren in der Regel auch dann nicht ihre Gültigkeit, wenn Eltern ihre Kinder ins Kino begleiten. Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren dürfen jedoch in Begleitung ihrer Eltern laut Jugendschutzgesetz einen Film im Kino anschauen, der ab zwölf Jahren freigegeben ist.

Bei einer von den Eltern beauftragten erziehungsbeauftragten Person ist dies jedoch nicht der Fall. Die folgende Tabelle zeigt eine auf dem Jugendschutzgesetz basierende Zusammenfassung der Regelungen zum Thema Kinobesuch:

AlterKinobesuch?
Kinder unter sechs JahrenNur in Beglei­tung von Eltern oder einer erzieh­ungs­beauf­tragten Person
Kinder zwischen sechs und drei­zehn JahrenIn Begleitung von Eltern oder einer erzieh­ungs­beauf­tragten Person wenn der Film nicht vor 20 Uhr beendet ist
Jugendliche zwischen vier­zehn und sech­zehn JahrenIn Begleitung von Eltern oder einer erzieh­ungs­beauf­tragten Person wenn der Film nicht vor 22 Uhr beendet ist
Jugendliche zwischen sech­zehn und (unter) acht­zehn JahrenIn Begleitung von Eltern oder einer erzieh­ungs­beauftragten Person wenn der Film nicht vor 24 Uhr beendet ist

Wie sieht das Jugendschutzgesetz in Österreich aus?

In Österreich fällt der Jugendschutz unter die Zuständigkeit der Länder. Bei neun Bundesländern bedeutet dies auch neun Jugendschutzgesetze. In Deutschland existieren zwar auch mehrere Gesetzte zum Jugendschutz, jedoch nur ein Jugendschutzgesetz. Aktuell fasst das deutsche Jugendschutzgesetz 30 Paragraphen.

Unterstützt werden die Jugendschutzgesetze in Österreich übrigens vom Pornographie-Gesetz des Bundes.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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